Die Satzung
Präambel:
Nach dem erfolgreichen Start der Kooperation zwischen der Volkshochschule Baden-Baden und der Grenke Stiftung bei der Planung, Organisation und Durchführung der Auftaktveranstaltung des „Forum Zukunft, Baden-Baden“ im Jahre 2012 haben die Initiatoren beschlossen, dem „Forum Zukunft, Baden-Baden“ Kontinuität und Nachhaltigkeit zu geben, indem sie einen Verein gleichen Namens gründen. Gleichzeitig wollen sie mit der Vereinsgründung möglichst vielen Einzelpersonen, Organisationen und Förderern die Möglichkeit bieten, sich im Sinne der Ziele des Vereins zu engagieren und aktiv mitzuarbeiten.
§ 1 (Name, Sitz)
§ 2 (Zweck)
§ 3 (Mitgliedschaft)
§ 4 (Vorstand)
§ 5 (Mitgliederversammlung)
§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
Präambel:
Nach dem erfolgreichen Start der Kooperation zwischen der Volkshochschule Baden-Baden und der Grenke Stiftung bei der Planung, Organisation und Durchführung der Auftaktveranstaltung des „Forum Zukunft, Baden-Baden“ im Jahre 2012 haben die Initiatoren beschlossen, dem „Forum Zukunft, Baden-Baden“ Kontinuität und Nachhaltigkeit zu geben, indem sie einen Verein gleichen Namens gründen. Gleichzeitig wollen sie mit der Vereinsgründung möglichst vielen Einzelpersonen, Organisationen und Förderern die Möglichkeit bieten, sich im Sinne der Ziele des Vereins zu engagieren und aktiv mitzuarbeiten.
§ 1 (Name, Sitz)
- Der Verein führt den Namen „ Forum Zukunft, Baden-Baden“
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Baden-Baden.
§ 2 (Zweck)
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltungen von Vorträgen, Diskussionen, Seminaren und weiteren Formen des Informationsaustausches zur Vermittlung von Ergebnissen der zukunftsbezogenen Forschung. Im Rahmen dieser Veranstaltungen sollen die Vorhersagen der Zukunftsforschung auf ihre konkreten Folgen und auf ihre Anwendbarkeit auf zukunftsgestaltende Projekte der eigenen Nahwelt überprüft werden und möglichst viele Menschen dazu veranlassen, aktiv an der Gestaltung der eigenen Zukunft mitzuwirken. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Ihre Höhe und ihre Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 (Vorstand)
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeweils ein Vorstandsmitglied sollte die Grenke-Stiftung und eines die VHS Baden-Baden vertreten.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die VHS Baden-Baden e.V. und die GRENKE-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.